Aufgrund der höheren Ansteckungsgefahr durch die Virusmutation aus Großbritannien und Südafrika wird der "harte" Lockdown bis 7. Februar verlängert, die Abstandsregeln von einem auf zwei Meter verschärft und die FFP-2-Maske im öffentlichen Verkehr, im Lebensmittelhandel, in Apotheken und bei der Post, zur Pflicht.
Für den Handel, körpernahe Dienstleistungen und Museen werden erste Öffnungsschritte ab 8. Februar in Aussicht gestellt. Gastronomie, Hotellerie und Veranstalter müssen sich noch bis Ende Februar gedulden. Mitte Februar soll die Lage neu beurteilt werden.
Neuer Ausfallbonus ergänzt bereits bestehende staatliche Unterstützungsinstrumente wie Fixkostenzuschuss und Verlustausgleich, ein neuerlicher Umsatzersatz wird bereitgestellt und der Härtefallfonds wird bis Juni verlängert.
Unternehmen können zusätzlich zum Fixkostenzuschuss II und zum Verlustersatz einen "Ausfallsbonus" beantragen.
Der neue Ausfallsbonus wird ab einem Umsatzausfall von 40 % wirksam und soll ab Jänner 2021 einen Beitrag zur schnellen Liquiditätshilfe leisten.
Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalles, maximal 60.000 Euro pro Monat, und setzt sich jeweils zur Hälfte aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss des Umsatzausfalls sowie aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II zusammen.
Die Antragstellung ist jeweils ab 16. des folgenden Monats ohne Steuerberater unbürokratisch über FinanzOnline möglich. Somit soll der Ausfallsbonus erstmals mit 16. Februar 2021 für den Jänner beantragbar sein.
Indirekt von den Schließungen betroffene Unternehmen wie Zulieferer, Dienstleister, Textilreinigungen oder Bühnenbauer, können ab Ende Jänner über FinanzOnline einen Antrag auf Umsatzersatz für den Dezember stellen.
Beantragen kann grundsätzlich jedes Unternehmen, das:
Als Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung versuchen wir Unternehmer und Unternehmerinnen bestmöglich zu begleiten und informieren.
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