Wir aktualisieren laufend die Informationen zu den Unterstützungsmaßnahmen für Grazer Unternehmen:
Coronavirus: Soforthilfe-Wirtschaftspaket der Stadt Graz
Coronavirus: 38-Milliarden-Euro Hilfspaket der Bundesregierung
Coronavirus: Hilfspaket des Landes Steiermark
Der Coronavirus beschäftigt auch die heimische Wirtschaft. Einzelne Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen.
Arbeitsausfall, Entgeltfortzahlungen, internationale Lieferketten, Förderungen u. v. m. Um die Tourismuswirtschaft und kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen, Liquiditätsengpässe auszugleichen und Betriebe aufrechtzuerhalten, wurden Maßnahmenpakete für heimische Betriebe geschnürt:
Das Unterstützungsmodell für die Tourismuswirtschaft umfasst zwei konkrete Maßnahmen:
Für gewerbliche und industrielle EPU und KMU werden durch das Austria Wirtschaftsservice (aws) Garantien für Überbrückungsfinanzierungen in Höhe von 10 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. | Antrag stellen | +43 1 501 75-500 | coronagarantie@aws.at
Für Exportunternehmen stellt die OeKB im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) Kreditmitttel in Höhe von 2 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Anträge erfolgen über die jeweilige Hausbank. Mehr Infos zur OeKB-Hilfe.
Um Unternehmen zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern, stellt die Regierung Mittel für Kurzarbeit zur Verfügung. Mehr Details zum Kurzarbeitsmodell der Bundesregierung. Anlaufstelle: Arbeitsmarktservice
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Coronavirus stellen das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) und das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technoloigie (BMK) kurzfristig 21 Million Euro für Projekte, die sich mit dem Thema Coronavirus beschäftigen, bereit. Deadline für die Einreichung von Projekten ist der 8. April an die Österreichische Förderungsgesellschaft (FFG).
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer:
Grundsätzlich gilt die normale Entgeltfortzahlung gem. Entgeltfortzahlungsgesetz. Für den Fall, dass es ohne Erkrankung bzw. nach der Erkrankung noch zu Quarantänemaßnahmen kommt, gibt es die Möglichkeit eines Kostenersatzes gem. § 32 Epidemiegesetz.
Unternehmerinnen und Unternehmer:
Im Falle einer Erkrankung gelten keine gesonderte Regelungen. Krankengeld gibt es nur unter besonderen Voraussetzungen (z. B. mehr als 42 Tage Arbeitsunfähigkeit). Für den Fall, dass ein Unternehmen unter Quarantäne gestellt wird bzw. auf sonstige Weise wegen Corona an seinem Erwerb behindert ist, sieht § 32 auch hier einen Ausgleich des Verdienstentganges vor.
Im Falle eines Coronaverdachts steht es UnternehmerInnen grundsätzlich frei, MitarbeiterInnen auch ohne Erkrankung nach Hause zu schicken.
Es handelt sich hierbei um eine Dienstfreistellung, nicht etwa um einen Krankentand oder eine Quarantäne. Das heißt, gesunde DienstnehmerInnen benötigen für die Dauer der Freistellung keine Krankenstandbestätigung und es gelten die normalen Entgeltfortzahlung gem. Entgeltfortzahlungsgesetz. Es besteht hier kein Anspruch auf Kostenersatz gem. § 32 Epidemiegesetz.
Im Falle einer durch behördliche Verfügung im Sinne des Epidemiegesetzes verordneten Quarantäne ist die arbeitsrechtliche Situation anders: Eine Quarantäne kann ausschließlich von Gesundheitsbehörden verhängt werden. Es gelten die normalen Entgeltfortzahlungen gem. Entgeltfortzahlungsgesetz, es gibt aber die Möglichkeit eines Kostenersatzes gem. § 32 Epidemiegesetz.
Angestellte: Die Vergütung ist gem. § 32 Abs 3 EpidemieG nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen (§ 3 Abs 2nd 3 EFZG). Bei monatlich unregelmäßigem Entgelt zählt der Durchschnitt der letzten 13 Wochen.
Selbständige: Die Entschädigung ist gem. § 32 Abs 4 EpidemieG nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Sollten Sie MitarbeiterInnen in Ihrem Unternehmen haben, die möglicherweise infiziert sein könnten, rufen Sie die Corona Hotline unter 1450 an. Dort werden die nächsten Schritte mit Ihnen besprochen.
UNSERE SERVICEHOTLINES (07:00 Uhr - 17:00 Uhr):
Mag. Reinhard Hochegger: +43 664 60 872 4804
Mag. Andreas Morianz: +43 664 60 872 4820
CORONA HOTLINE: 1450
CORONA INFOPOINT: 0590900-4352 | Infopoint_coronavirus@wko.at
CORONA INFOPOINT DER WKO STMK: +43 316 601 601 | rechtsservice@wkstmk.at